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Der Paragraph § 249
„Asoziales Verhalten“ in der DDR

1968 wurde in der DDR der § 249 einge­führt, mit dem erstmals der Begriff „asozial“ in ein Strafrecht übernommen wurde. Er einhielt drei Abschnitte und wurde bis zum Fall der Mauer wurde der Paragraph mehrfach geändert.

"§ 249. Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten.

(1) Wer das gesellschaftliche Zusammen­leben der Bürger oder die öffentliche Ord­nung dadurch gefährdet, dass er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hart­näckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf andere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verur­teilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeits­erziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthalts­be­schränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden. ..."

Auch im Gefängnis Rummelsburg saßen Häftlinge ein, die nach § 249 verurteilt worden waren. Noch in den 1980er Jahren lag ihr Anteil bei den männlichen Häftlingen bei über zehn Prozent bei den weiblichen Häftlingen in der Abteilung Grünau sogar bei über 50 Prozent.

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